Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 20.03.2018 - 11 K 1344/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,18391
FG Baden-Württemberg, 20.03.2018 - 11 K 1344/17 (https://dejure.org/2018,18391)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.03.2018 - 11 K 1344/17 (https://dejure.org/2018,18391)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. März 2018 - 11 K 1344/17 (https://dejure.org/2018,18391)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,18391) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Hobbybrauer - und der ermäßigte Biersteuersatz

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Hobbybrauer werden für gewerblich hergestelltes Bier nach dem Regelsteuersatz besteuert

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Höhe der Biersteuer eines "Hobbybrauers"

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Hobbybrauer contra Hauptzollamt - Wenn ein Hobbybrauer Bier verkauft, muss er den Regelsteuersatz zahlen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hobbybrauer muss gewerblich hergestelltes Bier nach Regelsteuersatz versteuern - FG Baden-Württemberg zur Höhe der Biersteuer eines Hobbybrauers

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Herstellung von Bier ohne Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers - unabhängige Brauerei - Biersteuersatz eines Hobbybrauers

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • FG Bremen, 30.10.2019 - 1 K 148/17

    Ermäßigter Steuersatz nach § 2 Abs. 2 BierStG nur für Hersteller mit Erlaubnis

    Nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20. März 2018 11 K 1344/17, juris sei das Bundesministerium der Finanzen nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 BierStG ermächtigt, den Begriff der Brauerei im Rahmen der Biersteuerverordnung zu definieren, und die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 4 BierStG ohne bewilligtes Steuerlager ausgeschlossen.

    Die ermäßigten Steuersätze des § 2 Abs. 2 BierStG kommen nur dann zur Anwendung, wenn es sich bei der unabhängige Brauerei, in der das Bier im Brauverfahren hergestellt wird, um ein Steuerlager im Sinne des § 4 BierStG handelt (im Ergebnis ebenso: Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2018 11 K 1344/17, juris; Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 3. Aufl. 2018, G 311).

    Die Begriffsbestimmung in § 1 Nr. 9 BierStV , wonach Brauerei jedes Steuerlager, in dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren hergestellt und gelagert werden darf, ist, kann für die Auslegung des § 2 Abs. 2 BierStG nicht herangezogen werden (a. A.: Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2018 11 K 1344/17, juris).

    Der ermäßigte Steuersatz war nur dann anzuwenden, wenn die Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 BierStG 1993 vorlag (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2018 11 K 1344/17, juris).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht